Satzung des SV Reute 1950 e.V.
§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen SV Reute 1950 e.V.. Er hat den Sitz in Bad Waldsee-Reute, Landkreis Ravensburg und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Bad Waldsee eingetragen. Der SV Reute 1950 e.V. ist der Nachfolgeverein des SV Reute Fußball 1950 e.V..Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2 Zweck des Vereines
Zweck und Aufgabe des Vereines ist die Pflege der Leibesübungen, insbesondere des Fußballsports. Sämtliche Einnahmen sind zur Erfüllung dieses Zweckes zur verwenden.
Der Verein ist selbstlos tätig. Er dient mit seinen sämtlichen Einrichtungen und seinem gesamten Vermögen ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne steuerbegünstigter Zwecke der Abgabenordnung.
Die Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Der Vorstand kann aber bei Bedarf eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26a EStG beschließen.
Etwaige Gewinne dürfen nur der für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mittel des Vereins. Bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösen des Vereins erhalten sie für ihre Mitgliedschaft keinerlei Entschädigungen.
Parteipolitische, konfessionelle oder rassistische Zwecke dürfen innerhalb des Vereins nicht angestrebt werden.
§3 Mitgliedschaft in Verbänden
Der Verein ist Mitglied des WLSB. Demgemäss unterwirft er sich auch den Satzungen und Rechtsordnungen (Spielordnung, Disziplinarordnung, Amateurordnung usw.) der Fachverbände des WLSB, insbesondere des Württembergischen Fußballverbandes.§4 Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus:- Ordentlichen Mitgliedern
- Passiven Mitgliedern
- Ehrenmitgliedern
§5 Erwerb der Mitgliedschaft
Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden. Über den schriftlich gestellten Antrag entscheidet der Vorstand; Minderjährige benötigen die schriftliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. Gründe für die Ablehnung eines Aufnahmeantrages müssen nicht angegeben werden.Passives Mitglied kann jede natürliche Person nach Vollendung des 18. Lebensjahres, sowie jede juristische Person werden, die dem Verein angehören will, ohne sich in ihm sportlich zu betätigen. Für die Aufnahme gelten die Regeln über die Aufnahme ordentlicher Mitglieder entsprechend.
Mitglieder, dies sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, werden vom Vorstand als Ehrenmitglieder ernannt.
Mit der Aufnahme in den Verein unterwirft sich das Mitglied den Satzungen des Vereins, des WLSB und seiner Mitgliederverbände. Für Kinder gilt entsprechendes.
§6 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.Der Austritt oder die Ummeldung von aktive in passive Mitgliedschaft ist dem Vorstand des Vereins gegenüber schriftlich zu erklären. Er ist unter Einhaltung einer Frist von einem Monat und nur zum Ende eines Geschäftsjahres zulässig.
Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden:
- Wegen erheblicher Verletzungen satzungsgemäßer Verpflichtungen
- Wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins
- Wegen groben unsportlichen Verhaltens
Ein Mitglied kann des weiteren ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung durch den Vorstand mit der Zahlung von Beiträgen oder Umlagen in Höhe von mindestens einem Jahresbeitrag im Rückstand ist. Der Ausschluss kann durch den Vorstand erst beschlossen werden, wenn mit Absendung des Mahnschreibens, das den Hinweis auf den drohenden Ausschluss zu enthalten hat, drei Monate vergangen sind.
Personen, deren Mitgliedschaft erloschen ist, haben keinen Anspruch aus dem Vermögen des Vereins. Andere Ansprüche an den Verein müssen binnen sechs Monaten nach Erlöschen der Mitgliedschaft durch eingeschriebenen Brief geltend gemacht werden.
§7 Beiträge
Die Mitglieder sind beitragspflichtig, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Die Höhe einer Aufnahmegebühr und des Mitgliedsbeitrages wird durch die Hauptversammlung fest gesetzt. Ehrenmitglieder sind von der Bezahlung eines Mitgliedsbeitrages befreit. Mitglieder, die aus finanziellen Gründen zur Bezahlung des Mitgliedbeitrages nicht in der Lage sind, können auf Antrag hiervon durch den Vorstand ganz oder teilweise befreit werden. Näheres regelt die Beitragsordnung.§8 Organe
Organe des Vereins sind:- Die Mitgliederversammlung
- Der Vorstand
- Der Gesamtausschuss
- Die Arbeitsausschüsse, die die Vorstand- und Gesamtausschussmitglieder auf Grund der Geschäftsordnung zu bilden haben.
- Der Finanzausschuss
- Der Jugendausschuss
- Der Spielausschuss
- Der Werbe- und Festausschuss
§9 Die Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Sie ist im ersten Quartal des neuen Geschäftsjahres, spätestens am 31.3. abzuhaltenEine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert, oder wenn ein Viertel der Mitglieder schriftlich unter Angabe von Gründen sie beim Vorstand beantragt.
Eine Einberufung von Mitgliederversammlungen obliegt dem 1.Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung dem stellvertretenden Vorsitzenden. Sie erfolgt durch Einladung und Veröffentlichung der Tagesordnung im Amts-/Gemeindeblatt und auf der Internetseite des SV Reute 1950 e.V.. Zwischen dem Erscheinungstag und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens 14 Tagen liegen.
Jedes Mitglied des Vereins hat das Recht, Anträge für die Tagesordnung der Mitgliederversammlung zu stellen. Die Anträge müssen dem Vorsitzenden bis spätestens sieben Tage vor Beginn der Mitgliederversammlung schriftlich mit Begründung eingereicht werden. Ausgenommen hiervon sind Dringlichkeitsanträge, die mit dem Eintritt von Ereignissen begründet werden, die nach Ablauf der Antragsfrist eingetreten sind.
Anträge auf Satzungsänderung müssen unter Benennung der abzuändernden Vorschrift spätestens einen Monat vor Ablauf des Geschäftsjahres (siehe § 1, Absatz 2) dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden.
§10 Zuständigkeit der ordentlichen Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für:- Die Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, des Schriftführers, des Kassiers, des Spielausschussvorsitzenden, des Jugendleiters und des Leiters der „Alten Herren“.
- Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer
- Entlastung und Wahl des Vorstandes
- Wahl des Vereinsausschusses
- Wahl der Kassenprüfer
- Festsetzung von Mitglieds- und Sonderbeiträgen
- Satzungsänderungen
- Entscheidung über Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen bzw. Wiederaufnahme
- Beschlussfassung über Anträge
- Bestätigung des Leiters der „Alten Herren“
- Beschlussfassung über Auflösung des Vereins
§11 Ablauf und Beschlussfassung von Mitgliederversammlungen
Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden des Vereins, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter geleitet. Ist keiner dieser beiden anwesend, so bestimmt die Mitgliederversammlung den Leiter mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.
Schriftlich (geheim) abgestimmt und gewählt wird, wenn ein Mitglied dies verlangt.
Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
Über den wesentlichen Inhalt und über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§12 Stimmrecht und Wählbarkeit
Stimmrecht besitzen alle Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und den Mitgliedsbeitrag bezahlt haben. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.Gewählt werden können alle Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
§13 Der Gesamtausschuss
Dem Gesamtausschuss gehören an:- Die Mitglieder des Vorstandes
- Zwei Vertreter der passiven Mitglieder
- Zwei Vertreter der aktiven Mitglieder
- Zwei Mitglieder des Spielausschusses
- Der stellvertretende Jugendleiter
- Der Platzkassier
- Weitere Vertreter aus dem Jugendausschuss
- Der Leiter der AH
- Der von den Jugendlichen des Vereins zu wählende Jugendsprecher
Dem Gesamtausschuss obliegt:
- Die Beschussfassung aller Ordnungen
- Die Beratung und Beschlussfassung aller wichtigen , den Verein betreffenden Angelegenheiten.
Die Sitzungen des Gesamtausschusses sind vom 1. Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich oder telefonisch einzuberufen. Tagesordnung und die Gegenstände der Beschlussfassung sollen bekannt gegeben werden. Jedes Ausschussmitglied ist berechtigt, in dringenden Fällen die Einberufung des Gesamtausschusses vom 1. Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden zu verlangen.
Über die Beschlüsse des Gesamtausschusses ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
Das Protokoll muss unter anderem enthalten:
- Die Feststellung der Beschlussfähigkeit
- Den Wortlaut eines Antrages oder Beschlusses
- Die Art der Abstimmung
- Das Abstimmungsergebnis
§14 Der Vorstand
Der von der Mitgliederversammlung zu wählende Vorstand besteht aus:- Dem Vorsitzenden
- Dem stellvertretenden Vorsitzenden
- Dem Kassier
- Dem Schriftführer
- Dem Jugendleiter
- Dem Spielausschussvorsitzenden
Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Jeder von ihnen ist einzelvertretungsberechtigt, wobei der stellvertretende Vorsitzende im Innenverhältnis nur dann zur Vertretung befugt ist, wenn der Vorsitzende verhindert ist.
Der Vorstand erledigt die laufenden Vereinsangelegenheiten. Ihm obliegt insbesondere die Verwaltung des Vereinsvermögens. Das zum Vermögen des Vereins gehörende Geld hat er verzinslich anzulegen, soweit es nicht zur Bestreitung von Ausgaben bereitzuhalten ist.
Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Über die Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen (Siehe § 13, Abs. 6 und 7)
Scheidet während des Geschäftsjahres ein Vorstandsmitglied aus, so wird dieses Amt kommissarisch durch ein Mitglied des übrigen Vorstandes verwaltet. Der Gesamtausschuss ist darüber hinaus befugt, ein geeignetes Vereinsmitglied bis zur nächsten Jahreshauptversammlung mit der Amtsführung zu beauftragen. Beim Ausscheiden des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters ist jedoch unverzüglich eine außerordentliche Jahreshauptversammlung einzuberufen, die einen neuen Vorsitzenden bzw. einen neuen stellvertretenden Vorsitzenden zu wählen hat.
§15 Die Vereinsjugend
Die Vereinsjugend ist die Jugendorganisation des Vereins. Sie arbeitet gemäss einer Jugendordnung.Die Jugendordnung wird vom Gesamtjugendvorstand beschlossen und vom Ausschuss des Vereins bestätigt.
Das gleich gilt für Änderungen.
§16 Die Kassenprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt auf die Dauer von zwei Jahren 2 Kassenprüfer. Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstandes oder eines von ihm eingesetzten Ausschusses sein. Wiederwahl ist zulässig.Die Kassenprüfer haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlichen Bericht zu erstatten. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassiers.
§17 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, auf deren Tagesordnung die Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt ist. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von 3⁄4 der erschienenen Mitglieder, jedoch mindestens einem Viertel aller stimmberechtigten Mitglieder des Vereins.Ist die Beschlussfähigkeit nicht gegeben, so ist frühestens nach Ablauf von 21 Tagen eine erneute, für diesen Zweck bestimmte Mitgliederversammlung einzuberufen. Die erneut einberufenen Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder. Die Auflösung bedarf jedoch in allen Fällen einer Mehrheit von 3⁄4 der abgegebenen Stimmen.
Für den Fall der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des Vereinszweckes bestellt die Mitgliederversammlung 2 Liquididatoren, welche die Geschäfte des Vereins abzuwickeln haben. Das nach Bezahlung der Schulden noch vorhandene Vereinsvermögen geht in die treuhänderische Verwaltung der Ortschaft Reute über, bis sich wieder ein neuer Verein bildet, der die Voraussetzungen des § 2 dieser Satzung erfüllt. Sollte nach Ablauf von zwei Jahren noch kein Nachfolgeverein gegründet worden sein, so ist das Vermögen gemeinnützigen Einrichtungen zuzuführen.
§18 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit ihrer Bestätigung durch die Mitgliederversammlung in Kraft.88339 Bad Waldsee - Reute, den 15.3.1991
Mit Änderungen vom 5.3.1993
Mit Änderungen vom 16.01.2004
Mit Änderungen vom 05.03.2010

